EU-Lieferkettengesetz

Geplantes EU-Lieferkettengesetz (CSDDD): Darauf sollten sich betroffene Unternehmen einstellen

Die geplante EU-Richtlinie Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) soll zur Verminderung von Umweltzerstörung und Menschenrechtsverletzungen in der globalisierten Wirtschaft beitragen. Am 1. Juni 2023 hat sich das EU-Parlament auf eine Position der Richtlinie geeinigt, die an einigen Stellen deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz hinausgeht. Wird die CSDDD verabschiedet, sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sie in nationale Gesetze zu überführen und bereits existierende Bestimmungen nachzubessern. Doch wer ist eigentlich von dem sogenannten EU-Lieferkettengesetz betroffen, was beinhaltet es und wie können Unternehmen bei der Umsetzung unterstützt werden?

Inhalt:

  1. EU-Lieferkettengesetz – Wer ist betroffen?
  2. Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?
  3. Wann könnte die CSDDD-Richtlinie verabschiedet werden?
  4. Digitale Plattformen unterstützen die Einhaltung der Richtlinie
  5. Fazit: EU-Lieferkettengesetz – Pflichten nachkommen und Chancen nutzen

1. EU-Lieferkettengesetz – Wer ist betroffen?

Das geplante EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) geht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission zurück und soll unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*innen gelten. Die Vorgaben gelten dabei nicht nur für das eigene Geschäftsfeld, sondern in Abstufungen je nach Unternehmensgröße, Einflussmöglichkeiten und zu erwartenden Auswirkungen auch für mittelbare und unmittelbare Zulieferbetriebe. Betroffen sind

  • alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*innen und einem weltweiten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro,
  • Muttergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro sowie
  • Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro, von denen mindestens 40 Millionen in der EU erwirtschaftet wurden.

Auch KMU werden als Bestandteil von Lieferketten verpflichteter Unternehmen mittelbar betroffen sein. Welche Auswirkungen damit einhergehen könnten, zeigt der Blick auf das bereits eingeführte deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG), das zunächst für Betriebe ab 3000 Mitarbeiter*innen gilt. Hier kommt es Umfragen zufolge zu einem Kaskadeneffekt: Anforderungen werden von großen Unternehmen an ihre Lieferanten und kleineren Partnerbetriebe weitergereicht. Letzteren fehlt es jedoch für die Bereitstellung der notwendigen Informationen oft an den notwendigen Strukturen sowie an personellen und finanziellen Ressourcen. Einer Umfrage der DIHK zufolge geben 41 Prozent der befragten Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeiter*innen an, bereits bezüglich ihrer menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken kontaktiert worden zu sein. Unternehmen jeder Größe sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit der möglichen Bereitstellung der relevanten Daten auseinanderzusetzen.

2. Welche Pflichten ergeben sich aus dem EU-Lieferkettengesetz?

Bei der geplanten Richtlinie CSDDD stehen vor allem menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im Fokus. Diese beinhalten die Identifizierung, Bewertung, Abschwächung, Verhinderung oder Beendigung bestehender oder potenzieller Risiken und Störungen, die sich negativ auf die Einhaltung von Menschenrechten oder Umweltschutzaspekten auswirken – und zwar nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch in Tochtergesellschaften sowie entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Ziel des EU-Lieferkettengesetzes ist, eine faire und nachhaltige globale Wirtschaft zu fördern.

Abgesehen von der Ermittlung der tatsächlichen sowie möglichen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umweltschutz gelten nach dem Entwurf der CSDDD zudem folgende Schritte als verpflichtend:

  • die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und Managementsysteme
  • die Einrichtung von Beschwerdeverfahren, damit Unternehmen zügig auf mögliche Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden in ihrer Lieferkette reagieren können
  • die Bereitstellung der Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsbemühungen und Sorgfaltspflichten sowie Erklärungen über die Umsetzung der Maßnahmen, einschließlich eines Jahresberichts
  • die Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • die Verpflichtung der Aufsichts- und Verwaltungsräte, auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten und entsprechende Informationen vom Management einzuholen

Darüber hinaus sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro mit einem Transformationsplan darüber informieren, mit welchen Maßnahmen sie zu den Emissionsreduktionszielen des Pariser Klimaabkommens beitragen wollen.

3. Wann könnte die CSDDD-Richtlinie verabschiedet und verbindlich werden?

Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission im Februar 2022, dem Beschluss des Europäischen Rats im Dezember 2022 und nun der Einigung des EU-Parlaments im Juni 2023 auf eine Position ist der Weg frei für den Beginn der sogenannten Trilog-Verhandlungen. Die Richtlinie kann verabschiedet werden, wenn sich das EU-Parlament mit dem Ministerrat auf eine gemeinsame Position einigt. Obwohl noch unklar ist, ab wann und mit welchen expliziten Inhalten die CSDDD gelten wird, dürfen die betroffenen Unternehmen voraussichtlich mit einer Umsetzungsfrist von mehreren Jahren rechnen.

Dennoch: Viele geforderte Maßnahmen werden schon deutlich früher relevant werden, denn das geplante EU-Lieferkettengesetz korreliert im Sinne des European Green Deals mit weiteren Regulierungsmaßnahmen, die den Übergang in eine nachhaltige Wirtschaft ebenfalls vorantreiben sollen. Mit Sustainable Finance beispielsweise soll die Basis für ein nachhaltiges EU-weites Finanzsystem geschaffen werden. Auch verpflichtet die bereits beschlossene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) viele Unternehmen zukünftig dazu, einen detaillierten Bericht über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen zu veröffentlichen, der nach verbindlichen Standards angefertigt werden muss. Wie also können Unternehmen den steigenden Anforderungen gerecht werden?

4. Digitale Plattformen unterstützen die Einhaltung der Richtlinie

Auf dem Weg zu mehr betrieblicher Nachhaltigkeit sollten Unternehmen die eigene Lieferkette in den Blick nehmen und kontinuierlich auf Optimierungspotenzial überprüfen. Strategische Supply Chain Prozesse sind überaus bedeutsam für das Einhalten von gesetzlichen Bestimmungen wie das LksG, die CSRD oder das geplante EU-Lieferkettengesetz. Digitale Technologien können entscheidend dazu beitragen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, da sie großen Einfluss auf das Netto-Einsparpotenzial der CO2-Emissionen haben.

Transparenz ist dabei der Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes: Wer seine eigenen Supply-Chain-Prozesse sowie sein Lieferantennetzwerk im Detail überblickt, kann vorbeugen und handeln. Definierte Kriterien und präzise Bewertungsinstrumentarien durch ein ganzheitliches SCM samt Risk Management dienen als verlässliche Grundlage, um bestehende Lieferantenbeziehungen zu analysieren, Abläufe zu optimieren und den Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz gerecht zu werden.

5. Fazit: EU-Lieferkettengesetz – Pflichten nachkommen und Chancen nutzen

Die Einhaltung der Normen des geplanten EU-Lieferkettengesetzes bieten die Gelegenheit, sich als nachhaltiges Unternehmen zu positionieren und dem allgemein wachsenden grünen Bewusstsein zu entsprechen. Eine verantwortungsvolle Lieferkette mit einem technologiebasierten SCM stärkt die eigene Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit – gerade im Hinblick auf den steigenden Druck und die Erwartung von Kunden, Regulierungsbehörden und der Öffentlichkeit. Unternehmen profitieren gleich mehrfach, denn aus der verstärkten Datennutzung und neu gewonnenen Transparenz ergeben sich weitere Vorteile: Logistik-Verantwortliche sind imstande, verstecktes Kosten- und Optimierungspotenzial entlang der Supply Chain zugunsten von mehr Effizienz zu identifizieren sowie die Resilienz des Unternehmens zu erhöhen.

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